Am 1. März 2026 wird das X-Fitnessstudio in Garmisch-Partenkirchen dauerhaft schließen. Der Schritt kommt nach mehreren Monaten unter vorläufiger Insolvenzverwaltung, die am 28. Februar 2026 ihren vorläufigen Höhepunkt fand. Das Amtsgericht Weilheim hatte die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Gregorio Calocero als Insolvenzverwalter eingesetzt. Die wirtschaftliche Lage des Studios war so angespannt, dass eine Fortführung nicht möglich war und kein konkretes Übernahmeangebot vorlag. Rund 450 Mitglieder sind von dieser Schließung betroffen.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. März 2026 werden die Leistungspflichten aus den Mitgliedsverträgen unterbrochen. Das bedeutet, dass die Mitglieder das Recht haben, ihre Verträge fristlos zu kündigen, und die Mitgliedsbeiträge ab diesem Zeitpunkt nicht mehr eingezogen werden. Leider können Jahresvorauszahlungen nicht anteilig zurückerstattet werden; die Ansprüche müssen zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Auch Pfandbeträge für elektronische Chipschlüssel, die vor dem 3. Dezember 2025 geleistet wurden, sind von der Schließung betroffen. Besonders betroffen sind auch Reha-Mitglieder, für die der Verein Reha Fit Mittenwald nach alternativen Lösungen sucht. Das X-Fitnessstudio war seit seiner Eröffnung im Jahr 2003 ein fester Bestandteil des Lebens vieler Stammkunden.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Die Schließung des Fitnessstudios fällt in eine Zeit, in der die Fitnessbranche stark unter dem Einfluss der Coronavirus-Pandemie leidet. Während der Lockdowns wurden viele Fitnessstudios staatlich geschlossen, was zu Unsicherheiten bei den Verbrauchern führte, ob sie weiterhin für ihre Mitgliedschaften zahlen müssen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. August 2021 stellt klar, dass Fitnessstudio-Betreiber die während der Lockdowns gezahlten Mitgliedsbeiträge zurückerstatten müssen (Az. XII ZR 6/21). Die rechtliche Grundlage für dieses Urteil basiert auf dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem „Störungsmodell“, wobei die staatlichen Anordnungen zur Schließung die Leistungen der Fitnessstudios objektiv unmöglich machten.
Für die Mitglieder des X-Fitnessstudios bedeutet dies, dass sie berechtigt sind, Rückforderungen geltend zu machen, selbst wenn das Studio in Insolvenz ist. Es ist wichtig, in solchen Fällen rechtzeitig Kontakt zum Fitnessstudio aufzunehmen und auf das BGH-Urteil hinzuweisen. Dabei sollten die Vertragsunterlagen auf spezielle Regelungen geprüft und fristgerecht Ansprüche angemeldet werden. Die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche beträgt in der Regel drei Jahre.
Auswirkungen auf die Fitnessbranche
Die Entscheidung des BGH hat nicht nur für die Mitglieder des X-Fitnessstudios weitreichende Konsequenzen, sondern könnte auch Auswirkungen auf die gesamte Fitnessbranche haben. Die Klarheit, die dieses Urteil gebracht hat, ist für viele Mitglieder von entscheidender Bedeutung. Die Unsicherheiten, die während der Pandemie entstanden sind, machen deutlich, wie wichtig es ist, Rechte und Pflichten in Verträgen klar zu definieren. Auch wenn Fitnessstudios in Insolvenz geraten, sollten Mitglieder ihre Ansprüche nicht einfach aufgeben, sondern aktiv geltend machen.
Insgesamt zeigt der Fall des X-Fitnessstudios, wie stark externe Umstände, wie die Pandemie, die wirtschaftliche Realität von Unternehmen beeinflussen können. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Fitnesslandschaft in Garmisch-Partenkirchen und darüber hinaus weiterentwickeln wird, und ob neue Konzepte entstehen, die eine stabilere Basis für die Zukunft bieten. Die betroffenen Mitglieder sind aufgerufen, sich über ihre Rechte im Klaren zu sein und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.